Statuten
1. NAME UND ZWECK
Art. 1
Name und Sitz
Unter dem Namen Gewerbeverein Rafzerfeld besteht mit Sitz in Rafz ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und umfasst die Gemeinden Rafz, Wil, Hüntwangen, Wasterkingen, Buchberg, Rüdlingen.
Art. 2
Zugehörigkeit
Der Gewerbeverein Rafzerfeld ist Mitglied des Bezirksgewerbeverbandes Bülach sowie des KMU- und Gewerbeverband des Kanton Zürich
Art. 3
Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Rafzerfelder Gewerbe- und Handelsbetriebe zur Wahrung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in wirtschaftlicher, politischer, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht. Im Weiteren sollen Geselligkeit und Zusammengehörigkeit innerhalb des Gewerbes gefördert werden. Eine gewisse aktive Mithilfe im Verein wird erwartet.
Auch die Berufsbildung soll gefördert werden.
2. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die in Handel, Dienstleistung, Gewerbe oder Industrie tätig sind und Geschäftssitz, Filiale oder Wohnsitz in einer der in Artikel 1 erwähnten Gemeinden haben oder die in diesen Gemeinden geschäftlich aktiv sind, jedoch ausserhalb Wohn- oder Geschäftssitz haben.
Passivmitglieder
Passivmitglieder können Personen werden, die kein eigenes Geschäft mehr führen, sich aber weiterhin mit dem Verein verbunden fühlen, sowie Freunde und Gönner des Gewerbes.
Ehrenmitglieder
Mitglieder, welche sich um das Gewerbe im Allgemeinen oder um den Gewerbeverein Rafzerfeld besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Vereinsbeiträgen befreit.
Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die GV bestimmt.
Bei Passivmitgliedern beträgt der Beitrag ein Viertel des Beitrages für Aktivmitglieder
Art. 5
Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen oder mündlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand hat jeweils an der Generalversammlung über die Ein- und Austritte Bericht zu erstatten. Die Aufnahme kann verweigert werden.
Art. 6
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verein gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.
Andererseits sind die Mitglieder verpflichtet, sich an die Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüssen zu halten.
Art. 7
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, Konkurs, Wegzug oder Aufgabe der selbständigen Tätigkeit mit sofortiger Wirkung. Mitglieder, die den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Rückvergütung.
2.1 Umgang mit Mitgliederdaten / Datenschutzgesetz
Ein Verein verfügt über zahlreiche Personendaten seiner Mitglieder (z.B. Namen, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern, Fotografien). Mit diesen Angaben muss er sorgfältig umgehen. Der Vereinsvorstand, dem diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben anvertraut sind, trägt die Verantwortung für den datenschutzkonformen Umgang. Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzgesetzes sind:
Transparenzprinzip: Eine offene und umfassende Information über Zweck und Umfang der bearbeiteten Mitgliederdaten ist obligatorisch.
Verhältnismässigkeitsprinzip: Erlaubt ist nur die Bearbeitung jener Mitgliederdaten, die tatsächlich nötig sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen (z.B. Adresse und/oder Emailadresse für Versand der Rechnung zum Mitgliederbeitrag oder zur Einladung an die Mitgliederversammlung).
Zweckbindungsprinzip: Mitgliederdaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte
Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten (z.B. einzelner Adressen oder ganzer Adresslisten) an Dritte ist nur zulässig, wenn eine explizite Einwilligung der Inhaber/innen vorliegt. Der Verein kann oder muss Mitgliederdaten weitergeben, wenn ein Gesetz die Datenbearbeitung erlaubt bzw. vorschreibt (z.B. in einem Strafverfahren).
Vereinsinterne Bekanntgabe von Mitgliederdaten
- Die vereinsinterne Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist in allen folgenden Fällen zulässig:
- Wenn vorgängig die Einwilligung eines jeden Mitglieds dazu eingeholt wird.
- Wenn allen Mitgliedern unter vorgängiger Mitteilung des Empfängers und des Zwecks der Bekanntgabe ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
- Wenn aus Einwilligung klar hervorgeht, in welchen Fällen eine vereinsinterne Bekanntgabe erfolgt (z.B. Aushändigung von Listen mit Vorname, Name und Adresse, Weitergabe an Dachverbände).
- Wenn die Liste zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten benötigt wird (z.B. zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, Art. 64 Abs. 3 ZGB).
3. ORGANISATION UND VERWALTUNG
Art. 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
3.1 Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, normalerweise in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres statt. Die Mitglieder werden mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden brieflich oder per E-Mail eingeladen. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Generalversammlung ausnahmsweise auch schriftlich durchgeführt werden.
Art. 10
Ausserordentliche Generalversammlung
Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung durchführen. Diese muss mindestens 8 Tage vorher einberufen werden.
Ausserdem findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. In diesem Falle muss diese innert 30 Tagen ab eingereichtem Antrag durchgeführt werden.
Art. 11
Befugnisse
- Die Generalversammlung verfügt über folgende Befugnisse:
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls der vorherigen GV
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes (Decharge)
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Festsetzung der Aktivmitgliederbeiträge, des Budgets, der Vorstands-Entschädigungen
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
- Wahl eines Rechnungsrevisors und eines Ersatzes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung von Anträgen des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Art. 12
Abstimmungen und Wahlen
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.
Geheime Abstimmung
Zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten können jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 23 und Art. 24 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv-, und Ehrenmitglieder. Passivmitglieder haben eine beratende Stimme, aber kein Stimmrecht.
Protokoll
Es wird ein Protokoll geführt, welches an der nachfolgenden GV abgenommen wird.
Art. 13
Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über Anträge, die erst an der Generalversammlung eingereicht werden, kann nicht mehr abgestimmt werden.
3.2 Der Vorstand
Art. 14
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt einen Vizepräsidenten, einen Aktuar, einen Kassier und einen Beisitzer.
Art. 15
Sitzungen
Der Präsident oder Vizepräsident versammelt den Vorstand nach Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse an den Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
Art. 16
Aufgaben
Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
- Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Versammlungen
- Vollzug der gefassten Beschlüsse der Generalversammlung
- Durchführung des Jahresprogrammes
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Bestellung von Kommissionen
- Aufnahme von neuen Mitgliedern
Art 17
Unterschrift
Die Vorstandsmitglieder führen je zu zweien die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
Art. 18
Entschädigung
Der Vorstand kann eine dem Arbeitsaufwand entsprechende Entschädigung beziehen, deren Gesamthöhe im Rahmen des Budgets bestimmt wird. Die Verteilung ist Sache des Vorstandes.
3.3. Die Rechnungsrevision
Art. 19
Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt den Rechnungsrevisor und einen Ersatz. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.Der Rechnungsrevisor prüft die Vereinsrechnung und erstattet zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
4. FINANZEN
Art. 20
Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Aktiv- und Passivmitgliederbeiträgen
- Zinsen aus Vereinsvermögen
- Erträgen aus Vereinstätigkeiten
- Zuwendungen
Art. 21
Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
- Kosten für die Vereinsverwaltung
- Beiträge an Organisationen
- Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Generalversammlung
Art. 22
Rechnungsjahr
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 23
Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.
5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25
Statutenänderung
Vorgeschlagene Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln aller an einer GV anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 26
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen beim KMU- und Gewerbeverband des Kanton Zürich hinterlegt, und zwar mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem allfällig neu gegründeten Gewerbeverein im Rafzerfeld wieder zufallen soll.
Art. 27
Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 14. April 2023 genehmigt worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen die Statuen vom 29. März 2000.
Rafz, 14. April 2023
Der Präsident: Fritz Hauenstein